Einzelunternehmervertrag § Rechtslage, Leistungspflicht & mehr
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- Das Wichtigste in Kürze
- Der Einzelunternehmervertrag ist eine im Bauwesen wichtige Vertragsform und stellt eine Ausprägung des Werkvertrags dar
- Durch Abschluss des Vertrages verpflichtet sich ein Einzelunternehmer zur Erstellung bestimmter Bauwerksteile
- Zur Umsetzung eines Bauprojekts ist der Abschluss mehrerer Verträge mit Einzelunternehmen erforderlich
- Der Einzelunternehmervertrag bringt im Vergleich zu General- oder Totalunternehmerverträgen einige Vor- und Nachteile mit
Rechtslage des Einzelunternehmervertrag
Diese Form des baurechtlichen Vertrags stellt eine besondere Art des Bauwerkvertrags dar. Dementsprechend handelt es sich bei einem Einzelunternehmervertrag – genau wie bei den sonstigen Bauvertragsformen – um einen Werkvertrag gemäss 363 ff. OR. Aufgabe des Einzelunternehmervertrags ist es, einen Bauunternehmer zur Herstellung bestimmter Gebäudeteile zu verpflichten. Kennzeichnend ist dabei, dass der Einzelunternehmer kein gesamtes Bauwerk herstellt. Stattdessen stellt seine Leistung – im Verhältnis zur Gesamtarbeit bei der Errichtung eines Bauwerkes – lediglich eine Teilleistung dar. Gesetzliche Regelungen, die auf den Einzelunternehmervertrag anwendbar sind, finden sich insbesondere in den Art. 363 ff. des OR.
Zusätzlich dazu werden ausserdem die privaten Normenwerke des SIA (des Schweizerische Ingenieur- und Architektenvereins) aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oft Bestandteil des Vertrages. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die SIA-Norm 118.
Die Normenwerke des SIA sind keine Gesetze, sondern Vereinbarungen privater Natur. Dennoch stellen sie in der Schweiz aber anerkannte Grundlage für Bauwerkverträge dar. Da es sich bei ihnen nicht um Gesetze handelt, müssen Sie – falls Sie die Integration etwa der SIA-Norm 118 in einen Einzelunternehmervertrag wünschen – eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zur Integration der Norm mit dem Einzelunternehmer treffen.
Vertragsparteien des Einzelunternehmervertrags
Am Abschluss eines Einzelunternehmervertrags können verschiedene Vertragsparteien beteiligt sein. Der Vertrag kann zwischen:
- Dem Bauherrn (persönlich oder vertreten durch seinen Architekten) und dem Einzelunternehmer oder
- Einem anderen Bauunternehmer (in Form eines General- oder Totalunternehmers) und einem Einzelunternehmer
geschlossen werden.
In letzterem Fall wird der Einzelunternehmer als Subunternehmer für den General- oder Totalunternehmer tätig. Bei einem Subunternehmervertrag hingegen ist der Bauherr nicht involviert. Dieser wird zwischen Hauptunternehmer und Baudienstleistern geschlossen. Weitere ähnliche Vertragskonstruktionen findet man zum Beispiel im Werklieferungsvertrag.
Ein Bauprojekt kann sowohl durch mehrere Einzelunternehmer oder mithilfe eines General- oder Totalunternehmers realisiert werden. Werden Einzelunternehmer eingeschaltet, übernimmt jeder Einzelunternehmer bestimmte Teilleistungen.
Leistungspflicht der Einzelunternehmer
Durch den Einzelunternehmervertrag verpflichtet sich ein Bauunternehmer dazu, bestimmte Teile eines Gebäudes zu erstellen. Der Einzelunternehmer kann dabei etwa als Installateur, Maurer, Elektriker, Dachdecker oder Bauschreiner auftreten und eine Stützmauer oder einen Dachstock erreichten, das Dach decken oder eine Zentralheizung installieren. Unabhängig davon, welche Leistung der Einzelunternehmer genau schuldet, ist er immer dazu verpflichtet, das geschuldete Werk rechtzeitig und mängelfrei abzuliefern. Weist das Werk hingegen einen Mangel auf, hat der Einzelunternehmer seine Leistungspflicht nicht ordnungsgemäss erfüllt – ein Anspruch auf Werklohnzahlung kann dann nicht entstehen. Ein Werk ist dann mangelhaft, wenn seine Beschaffenheit von den vertraglich getroffenen Vereinbarung abweicht, es für die vorausgesetzte Verwendung ungeeignet ist oder der Bauherr ein abweichendes Werk erwarten durfte.
Was ist sinnvoller: Generalunternehmer, Totalunternehmer- oder Einzelunternehmervertrag?
Möchten Sie als Bauherr ein Bauprojekt realisieren, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Sie können auf mehrere Einzelunternehmer setzen, die verschiedene Teilleistungen zur Umsetzung Ihres Gesamtprojekts erbringen. Alternativ dazu können Sie einen General- oder sogar Totalunternehmer einschalten. General- und Totalunternehmer bieten Ihnen dabei (mit nur einem Vertrag) die Umsetzung und ggf. sogar Planung Ihres gesamten Bauprojekts an. Sowohl der Abschluss eines Total- oder Generalunternehmervertrags als auch die Möglichkeit, mehrere Verträge abzuschliessen, bringt eigene Vor- und Nachteile mit sich. Im Folgenden erfahren Sie, welche Vor- und Nachteile sich aus der Entscheidung für mehrere Einzelunternehmerverträge ergeben können.
Einzelunternehmervertrag: die Vorteile
Entscheiden Sie sich dafür, Ihr Bauprojekt durch mehrere Einzelunternehmer realisieren zu lassen, ergeben sich aus dieser Entscheidung verschiedene Vorteile.
- Insbesondere verschaffen Sie sich besonders grosse Flexibilität und können eventuell sogar Baukosten einsparen: Flexibilität und Sparpotenzial ergeben sich dabei insbesondere aus der Möglichkeit, die Unternehmer, mit denen Sie Einzelunternehmerverträge abschliessen möchten, frei zu wählen.
- Sie können bezüglich der Erfüllung verschiedener Aufgaben rund um den Bau mehrere Angebote einholen und den Einzelunternehmer engagieren, der Ihnen am ehesten zusagt. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben rund um den Bau nicht aus der Hand zu geben und sie in Eigenleistung selbst zu übernehmen.
- Nur die Aufgaben, die Sie nicht selbst erledigen können, geben Sie an einen Einzelunternehmer weiter. Sofern Sie handwerklich versiert sind, können Sie so grössere Teile der Baukosten einsparen. Zusätzlich dazu reduzieren Sie durch die Einschaltung mehrere Einzelunternehmer ausserdem das Risiko, das Ihnen als Bauherr im Falle einer Insolvenz von Dienstleistern entsteht: Ist ein einzelner Handwerker, mit dem Sie einen Einzelunternehmervertrag geschlossen haben, insolvent und arbeiten nicht weiter, können Sie ihn unkompliziert durch einen anderen Unternehmer ersetzen.
Haben Sie hingegen einen General- oder Totalunternehmer eingeschaltet, droht im Insolvenzfall ein Baustopp. Das ist insbesondere dann dramatisch, wenn Sie bereits in Vorleistung gegangen sind und den Unternehmer für noch nicht erbrachte Leistungen bezahlt haben.
Die Nachteile der Einzelvergabe
Sofern Sie sich dafür entscheiden, ein Bauvorhaben mithilfe mehrerer Einzelunternehmer umzusetzen, müssen Sie deutlich mehr Energie und Zeit in Ihren Bau investieren. Schliesslich müssen Sie bei der Einzelvergabe viele verschiedene Einzelunternehmerverträge mit unterschiedlichen Unternehmern schliessen – das ist mit einem deutlich erhöhten persönlichen Aufwand verbunden. Ausserdem müssen Sie bedenken, dass nicht nur mehrere Vertragsschlüsse für mehr Aufwand sorgen. Zusätzlich dazu müssen Sie auch nach Fertigstellung jeder Teilleistung überprüfen, ob das zuständige Handwerksunternehmen korrekt gearbeitet hat.
Verpassen Sie es, erbrachte Leistungen zu prüfen, ist später kaum noch nachvollziehbar, welches Unternehmen für einen Mangel am Gesamtbau verantwortlich ist. Im Falle der Einschaltung eines General- oder Totalunternehmers ist das anders: General- und Totalunternehmer tragen die Verantwortung für den gesamten Hausbau. Sie haften dementsprechend auch für die Ausführung einzelner Handwerksarbeiten, sodass Sie die Ausführung von Teilleistungen nicht selbst überwachen müssen. Darüber hinaus sollten Sie ausserdem bedenken: Schalten Sie einen General- oder Totalunternehmer ein, können Sie die Baukosten besser überblicken. Oft wird mit solchen Unternehmern nämlich ein Festpreis vereinbart. Schalten Sie hingegen mehrere Einzelunternehmer ein, müssen Sie die Vergütung im Rahmen eines jeden Einzelunternehmervertrags gesondert verhandeln. Das ist zeitintensiv und gibt Ihnen keine Planungssicherheit.
Einzelunternehmervertrag: die Vorteile und Nachteile im Überblick
Entscheiden Sie sich zur Realisierung Ihres Bauprojekts für den Abschluss mehrerer Verträge, ist diese Entscheidung mit folgenden Vor- und Nachteilen verbunden:
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Volle Kontrolle bezüglich der Auswahl der Gewerke | Grösserer Planungs- und Organisationsaufwand |
Weisungsrecht gegenüber den eingeschalteten Handwerkern | Viele verschiedene Ansprechpartner rund um den Hausbau |
Volle Kontrolle über den Baufortschritt | Weniger finanzielle Planungssicherheit durch fehlenden Festpreis |
Weniger gravierende Folgen im Falle des Ausfalls oder der Insolvenz einzelner Unternehmer | Grösserer Aufwand im Falle von Mängeln |
Möglichkeit, Ihr Bauprojekt vollständig nach Ihren Wünschen zu planen | Aufwändige Suche nach passenden Gewerken |
Möglichkeit, bestimmte Arbeiten rund um den Bau in Eigenleistung zu übernehmen |
Wie kann ein Anwalt Sie im Bezug auf den Einzelunternehmervertrag unterstützen?
Sofern Sie sich dafür entscheiden, Ihr Bauprojekt mit hilfe verschiedener Einzelunternehmer zu realisieren, müssen Sie eine Vielzahl an Einzelunternehmerverträgen schliessen. Dabei ist es wichtig, stets die Besonderheiten der involvierten Gewerke zu berücksichtigen und Vertragsinhalte entsprechend anzupassen. Ein spezialisierter Anwalt für Bauverträge kann Ihnen bei der Ausarbeitung der passenden Verträge oder beim Verstehen vorgefertigter Verträge helfen. Ausserdem hilft Ihnen anwaltlicher Rat auch dann weiter, wenn bei der Erstellung bestimmter Bauwerksteile einmal etwas schiefgehen sollte: Leistet ein Einzelunternehmer mangelhafte Arbeit, kann Ihnen ein Anwalt dabei helfen, Ihre Rechte bestmöglich wahrzunehmen.
FAQ: Einzelunternehmervertrag
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