Abnahmeprotokoll § Rechtslage, Inhalt & Wirkung
- Redaktion
- Lesezeit: ca. 7 Minuten
- Teilen
- 6 Leser fanden diesen Artikel hilfreich.
- Das Wichtigste in Kürze
- Das Abnahmeprotokoll stellt die schriftliche Bestätigung der Abnahme einer geschuldeten Leistung dar
- Die Erstellung eines Abnahmeprotokolls bringt sowohl für Besteller als auch für Unternehmer Vorteile mit sich
- Niemand ist dazu verpflichtet, ein Abnahmeprotokoll zu erstellen – eine Werksabnahme kann auch stillschweigend erfolgen
- Das Abnahmeprotokoll dokumentiert Mängel, die der Unternehmer prüfen und ggf. beseitigen muss
Definition & Rechtslage des Abnahmeprotokoll
Abnahmeprotokolle dienen als schriftliche Bestätigung über die Abnahme einer vertraglich geschuldeten Leistung. Ihre Erstellung ist immer dann sinnvoll, wenn zuvor ein Werkvertrag gemäss der Art. 363 ff. Obligationenrecht (OR) geschlossen wurde.
Insbesondere im Zusammenhang mit Verträgen, die zwischen Bauherren und Handwerkern oder anderen Baudienstleistern geschlossen werden, sind Abnahmeprotokolle daher relevant.
Im Rahmen des Abnahmeprotokolls wird dokumentiert, welche durch den Werkvertrag geschuldeten Leistungen ein Unternehmer erbracht hat. Ausserdem wird im Abnahmeprotokoll dokumentiert, ob der Unternehmer bestimmte Leistungen nicht ordnungsgemäss erbracht hat und welche Mängel an seinem Werk vorliegen. Sinnvoll ist die Dokumentation der erbrachten Leistungen und eventueller Mängel im Abnahmeprotokoll für Handwerker und für Bauherren gleichermassen:
Vorteile des Abnahmeprotokolls für Besteller:
- Genauer Überblick über alle erhaltenen Leistungen
- Kostenüberblick
- Gelegenheit, eventuelle Mängel zu beanstanden
- Sicherung des Rechts auf Nachbesserungen im Falle von Mängeln
Vorteile des Abnahmeprotokolls für Handwerker
- Bestätigung für erbrachte Leistungen
- Schutz vor späterer Bemängelung
- Sicherheit des Anspruchs auf Werklohnzahlung für erbrachte Leistungen
Um zu verstehen, wie diese die Vorteile für Besteller und Unternehmer bzw. Handwerker im Detail zustande kommen, ist es wichtig, zu verstehen, was unter einer Abnahme zu verstehen ist und welche Wirkung sie entfaltet. Details hierzu erfahren Sie im Folgenden.
Darum sind die Abnahme und ihre Protokollierung so wichtig
Gemäss Artikel 367 Obligationenrecht (OR) muss der Auftraggeber das Werk eines Unternehmers nach Ablieferung unmittelbar prüfen und den Unternehmer über eventuell vorliegende Mängel in Kenntnis setzen. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass sich hieraus keine Pflicht zur Erstellung eines Abnahmeprotokolls ergibt. Vielmehr kann die Abnahme auch stillschweigend erfolgen.
Eine stillschweigende Abnahme liegt etwa dann vor, wenn der Besteller den vollen Werklohn an den Unternehmer zahlt. Der Unternehmer kann dann davon ausgehen, dass der Besteller mit dem abgelieferten Werk einverstanden ist.
Insgesamt hat die Abnahme – egal ob stillschweigend oder schriftlich dokumentiert – im Kontext des Werkvertrags grosse Bedeutung. Insbesondere dann, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Besteller und Unternehmer kommt, wird sie relevant. Das hängt mit der rechtlich festgelegten Wirkung der Abnahme zusammen. Etwaige Streitigkeiten können im Zuge einer Bauschlichtung gelöst werden.
Die Wirkung der Abnahme
Gemäss Art. 367 Obligationenrecht (OR) ist der Besteller nach Ablieferung eines Werkes dazu verpflichtet, dessen Beschaffenheit zügig zu prüfen und den Unternehmer über eventuell vorliegende Mängeln in Kenntnis zu setzen. Genehmigt der Besteller das abgelieferte Werk gemäss Art. 370 Obligationenrecht (OR) ausdrücklich – d. h. etwa im Rahmen des Abnahmeprotokolls – oder stillschweigend, muss der Unternehmer für Mängel, die bei einer gewissenhaften Prüfung sichtbar waren, nicht mehr zu haften. Das bedeutet: Durch die Abnahme werden Mängelrechte für offensichtliche, aber nicht gerügte Mängel verwirkt.
Ferner hat die Abnahme folgende Wirkungen:
- Die Abnahme setzt die Rügefrist für nicht sofort sichtbare Mängel in Gang
- Die Verjährungsfrist für die Werklohnforderung des Unternehmers beginnt zu laufen
Handelt es sich bei dem von Ihnen bestellten Werk um ein Bauwerk oder ein bewegliches Werk, das in ein Bauwerk integriert wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist für nicht sofort sichtbare Mängel gemäss Art. 371 Obligationenrecht (OR) 5 Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme zu laufen.
Wann muss das Abnahmeprotokoll für Handwerker- und andere Werkleistungen erstellt werden?
Ist der Unternehmer mit der Erstellung des von Ihnen gewünschten Werkes fertig, wird regelmässig ein Termin zur Abnahme vereinbart. Je nach erbrachter Werkleistung kann dabei etwa das erstellte Bauobjekt begangen oder die Funktionstüchtigkeit des Werkes durch Inaugenscheinnahme geprüft werden. Im Rahmen des Termins bestätigt der Bestseller, dass die vertraglichen Leistungen ordnungsgemäss erbracht worden sind – um das zu dokumentieren, wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Möglich ist es ausserdem, einzelne Arbeitsschritte eines grösseren Projekts einzeln abzunehmen (z. B. Malerarbeiten, Heizungsanlage etc.). In diesem Fall können Abnahmeprotokolle in Form von Teilprotokollen direkt nach Fertigstellung der einzelnen Teilleistungen erstellt werden.
Welche Inhalte muss das Protokoll haben?
Damit das Abnahmeprotokoll für Besteller und Unternehmer bindend ist und die Abnahme so dokumentiert, dass es im Fall eines Rechtsstreits zur Klärung der Anspruchslage beitragen kann, muss es bestimmte Inhalte aufweisen. Nicht fehlen dürfen dabei insbesondere folgende Punkte:
- Ort und Datum der Werkabnahme
- Bei Bauobjekten: die Adresse des Bauobjekts
- Genaue Bezeichnung des aus dem Werkvertrag geschuldeten Werkes
- Name und Anschrift des Bestellers
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Datum von Aufnahme und Beendigung der Werktätigkeit
- Teilnehmer des Abnahmetermins
- Benennung eventuell vorhandener Werkmängel
- Eventuelle Vorbehalte
- Vereinbarungen zur Nachbesserung und Mängelbeseitigung
- Gewährleistungsfrist
- Unterschriften von Besteller und Unternehmer (oder ggf. ihrer Vertreter)
Abnahmeprotokoll und Mängelbeseitigung
Im Rahmen des Abnahmeprotokolls werden Mängel dokumentiert, die an dem gelieferten Werk vorhanden sind. Dokumentiert werden dabei alle Punkte, die der Besteller am gelieferten Werk zu beanstanden hat. Welche Konsequenzen die Beanstandungen haben, hängt davon ab, welche Art des Mangels vorliegt:
Unwesentliche Mängel: Unwesentliche Mängel sind solche Mängel, die keinen Einfluss auf die Funktionstüchtigkeit des gelieferten Werkes haben. Trotz des Vorliegens der unwesentlichen Mängel gilt die Abnahme als erfolgt – allerdings kann der Besteller eine Nachbesserung verlangen.
Schwerwiegende Mängel: Schwerwiegende Mängel machen das gelieferte Werk nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar. Liegen schwerwiegende Mängel vor, darf der Besteller die Abnahme verweigern – sie gilt dann als nicht erfolgt und die Rügefristen für weitere Mängel beginnt nicht zu laufen. Ausserdem kann der Besteller die Werklohnzahlung von der Mängelbeseitigung abhängig machen.
Abnahmeprotokoll und Mängelbeseitigung hängen eng zusammen. Schliesslich muss der Unternehmer die im Abnahmeprotokoll dokumentierten Mängel prinzipiell innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Alternativ dazu kann der Besteller die Mängel – je nach Vereinbarung – selbst beseitigen und dem Unternehmer die dafür angefallenen Kosten in Rechnung stellen. Nicht beseitigen muss der Unternehmer allerdings solche Mängel, für die er nicht verantwortlich ist – das gilt selbst dann, wenn sie in das Abnahmeprotokoll aufgenommen worden sind. Verpflichtet ist er allerdings dazu, seine Verantwortlichkeit für jeden aufgeführten Mangel zu überprüfen.
So kann ein Anwalt im Kontext des Abnahmeprotokolls weiterhelfen
Haben Sie im Rahmen der Abnahme Mängel an dem durch den Unternehmer gelieferten Werk entdeckt, müssen diese im Abnahmeprotokoll dokumentiert werden. Der Unternehmer ist dann dazu verpflichtet, die Mängel zu prüfen und sie zu beseitigen, sofern er sie zu verantworten hat. Allerdings kann es vorkommen, dass der Unternehmer die angezeigten Mängel nicht prüft oder sie – obwohl er sie zu verantworten hat – nicht beseitigt. Ist das der Fall, kann ein Anwalt für Baumängel ihnen dabei helfen Ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Ferner ist es möglich, dass ein Anwalt Sie bereits im Rahmen der Werkabnahme unterstützt und eventuell sogar das Abnahmeprotokoll für Sie anfertigt. Das ist insbesondere bei umfangreichen Werken in Verbindung mit hohen Werklohnforderungen sinnvoll.
FAQ: Abnahmeprotokoll
Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine juristische Beratung ersetzen können.