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Privatautonomie § Grundsatz, Bedeutung & Grenzen

In einer freien Gesellschaft muss jede Person dazu in der Lage sein, Handlungen nach eigenem Willen selbstverantwortlich vorzunehmen. In der Schweiz gilt dieser Grundsatz auch in rechtlicher Hinsicht und erlaubt es jedermann, Rechtsverhältnisse grundsätzlich frei zu gestalten. Diese Freiheit, rechtliche Verhältnisse nach eigenem Willen und frei von staatlicher Einflussnahme zu gestalten, wird Privatautonomie genannt. Was unter dem Begriff der Privatautonomie genau zu verstehen ist und welche Prinzipien und Grenzen sie hat, zeigen wir hier.

Inhaltsverzeichnis

Grundsatz der Privatautonomie

Der Begriff der Privatautonomie wird sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der Rechtsphilosophie verwendet. Verstanden wird darunter das Recht eines jeden, privatrechtliche Angelegenheiten und Lebensverhältnisse nach eigenem Willen frei gestalten zu können. Die Privatautonomie gilt als Grundlage einer freien Gesellschaft – dementsprechend ist der Grundsatz der Privatautonomie Grundlage des Schweizer Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Obligationenrechts (OR).

Abgeleitet wird das Recht des Bürgers auf Privatautonomie in der Schweiz aus der Bundesverfassung. Es ergibt sich aus den in Art. 10 und 13 BV geregelten Rechten auf persönliche Freiheit und Privatsphäre sowie der Wirtschafts- und Vertragsfreiheit des Art. 27 BV.

Infografik Privatautonomie
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Die Gewährleistung der Privatautonomie, die sich aus der BV ergibt, verpflichtet den Gesetzgeber dazu, dem Einzelnen bei der Ausgestaltung seiner Rechts- und Lebensverhältnisse eine gewisse Freiheit einzuräumen (die sogenannte rechtliche Gestaltungsmacht). Dass jeder diese rechtliche Gestaltungsmacht bei der Gestaltung seiner privatrechtlichen Angelegenheiten tatsächlich erhält, wird durch bestimmte, durch die Rechtsordnung vorgesehene Mittel sichergestellt. Zu den wichtigsten „Privatautonomie-Mittel“ zählen:

  • Die Vertragsfreiheit
  • Die Eigentumsfreiheit
  • Die Testierfreiheit

Weite Ausprägungen der Privatautonomie sind ausserdem etwa die Eheschliessungsfreiheit sowie die Berufs- und Vereinigungsfreiheit. Der Staat garantiert, dass jeder diese Freiheiten innerhalb bestimmter Grenzen frei nutzen und seine Verhältnisse nach eigenen Vorstellungen gestalten darf.

Wo gilt die Privatautonomie?

Die Privatautonomie gilt hinsichtlich privater, nicht aber hinsichtlich öffentlicher Angelegenheiten. Das bedeutet: Sie dürfen selbst frei darüber entscheiden, ob, von wem und zu welchem Preis Sie sich ein Auto kaufen möchten. Ob Sie das Fahrzeug anmelden, bevor Sie es nutzen, und wie hoch die für das Auto anfallende Fahrzeugsteuer ist, dürfen Sie jedoch nicht entscheiden. Letztere Angelegenheiten sind nämlich öffentlicher Natur.

Die Vertragsfreiheit

Eines die wichtigsten Instrumente der Privatautonomie ist die bei privaten Rechtsgeschäften geltende Vertragsfreiheit. Sie ermöglicht es dem Bürger, rechtsverbindliche „Wirkungen“ (z. B. die Übertragung von Eigentum oder die Begründung oder Aufhebung von Ansprüchen) in allen privaten Rechtsbereichen nach eigenem Willen frei zu gestalten. Die rechtlichen Wirkungen entstehen dabei unabhängig davon, ob sie von der Rechtsordnung als gut oder schlecht bewertet werden. Vielmehr richten sie sich nach dem durch die Parteien geäusserten Willen bei Vertragsschluss. Um Ihnen privatautonomes Handeln zu ermöglichen, umfasst die Vertragsfreiheit verschiedene Aspekte:

  • Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit: Wer einen Vertrag schliesst, darf – gemeinsam mit seinem Vertragspartner – selbst bestimme, welchen Inhalt der Vertrag haben soll. Beispielhaft stellt das Obligationenrecht unterschiedliche Vertragstypen zur Verfügung, zwischen denen die Parteien wählen können. Allerdings bleibt es den privaten Vertragsparteien dennoch freigestellt, sich gegen die vorgegebenen Vertragstypen zu entscheiden oder bestimmte gesetzlich vorgesehenen Regelungen abzuändern. Das bedeutet: Die Vertragsparteien dürfen auch sogenannte Innominatkontrakte – also Verträge, die gesetzlich nicht explizit geregelt sind – schliessen.
  • Für Sie bedeutet das etwa: Möchten Sie einen Bauunternehmer damit beauftragen, für Sie ein Haus zu bauen, können Sie mit dem Bauunternehmer einen (für solche Fälle vorgesehenen) Werkvertrag schliessen. Allerdings steht es Ihnen frei, gesetzlich für Werkverträge vorgesehene Vertragsinhalte nicht gelten zu lassen.
  • Änderungs- und Aufhebungsfreiheit: Die Vertragsparteien dürfen selbst entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie ihren Vertrag ändern oder beenden wollen.
  • Abschluss- und Partnerwahlfreiheit: Jeder darf frei darüber entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag schliessen möchte. Das bedeutet: Sie dürfen denjenigen, der in Ihrem Auftrag etwa ein Bauwerk errichtet, frei wählen.
  • Formfreiheit: Prinzipiell müssen Verträge nicht in einer festgelegten Form geschlossen werden. Das bedeutet, dass die allermeisten Vertragstypen auch mündlich verbindlich abgeschlossen werden können. Ausnahmen gelten nur in genau definierten Grenzen (z. B. beim Immobilienkauf).

Die Eigentumsfreiheit

In Art. 641 ZGB wird jedermann das Recht gewährt, über sein Eigentum innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung nach Belieben zu verfügen. Das bedeutet: Jedermann kann innerhalb der gesetzlichen Schranken mit seinem Eigentum verfahren, wie er möchte, und fremde Einwirkung abzuwehren. Dieses Rechte werden unter dem Begriff der Eigentumsgarantie zusammengefasst. Die Eigentumsgarantie ist umfassend gewährt. Sie hat etwa zur Folge, dass der Staat oder Dritte Ihnen Ihr Haus nicht einfach wegnehmen oder Unbefugte Ihren Grund nicht betreten dürfen. Staatliche Eingriffe in das Eigentum sind lediglich in den Grenzen des Art. 36 BV möglich.

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Grenzen der Privatautonomie

Die Privatautonomie ist durch die Rechtsordnung nicht grenzenlos garantiert. Das bedeutet: Die verschiedenen Instrumente der Privatautonomie (Vertragsfreiheit, Testierfreiheit, Eigentumsfreiheit etc.) können durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt werden. Einschränkende Bestimmungen sind dabei etwa in Formvorschriften für bestimmte Vertragstypen, Regelungen zum Persönlichkeits- oder Konsumentenschutz oder in der Pflichtteil Regelungen bei Erbschaften zu sehen.

Konkret bedeutet das:

Obwohl Sie auf Ihrem Grund prinzipiell tun und lassen können, was Sie möchten, kann Ihnen der Staat dennoch aufgeben, nur dann zu bauen, wenn Sie vorher eine Baubewilligung eingeholt haben.

Ausserdem ist zu beachten, dass Art. 2 ZGB festlegt, dass jedermann bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten nach „Treu und Glauben“ handeln muss. Das bedeutet: Jedermann ist dazu verpflichtet, auch bei der Regelung seiner privatrechtlichen Angelegenheiten Redlichkeit und Anstand walten zu lassen. Hieraus kann sich ergeben: Ihre Privatautonomie endet dort, wo etwa der Missbrauch eines Rechts beginnt (etwa: schikanöse Rechtsausübung).

Wie kann ein Anwalt bei der Privatautonomie helfen?

Durch die Privatautonomie wird dem Einzelnen ein grosses Mass an Freiheit eingeräumt. Gleichzeitig bringt die Privatautonomie aber auch eine gewisse Verantwortung mit sich: Sie müssen selbst dafür Sorge tragen, dass privatrechtliche Vereinbarungen tatsächlich ihrem Willen und Ihrem besten Interesse entsprechen. Das kann etwa Folgendes bedeuten: Die Vertragsfreiheit räumt ihnen die Möglichkeit ein, mit anderen Personen einen Vertrag mit frei vereinbarten Inhalt zu schliessen. Gehen Sie jedoch eine vertragliche Vereinbarung ein, sind Sie selbst für die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen verantwortlich.

Auch können Sie Ihr Testament gestalten, wie Sie möchten – sind aber selbst dafür verantwortlich, Ihr Vermögen steuersparend an Dritte zu vererben. Gerade dann, wenn es um die Regelung wichtiger privatrechtlicher Angelegenheiten wie einen Hausbau, einen Grundstückskauf oder Ähnliches geht, kann es daher sinnvoll sein, einen Anwalt beratend hinzuzuziehen. Ausserdem ist es selbstverständlich dann sinnvoll, einen Anwalt zurate zu ziehen, wenn Sie sich in Ihrer Privatautonomie (etwa in Form der Eigentumsfreiheit) zu Unrecht eingeschränkt sehen.

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FAQ: Privatautonomie

Die Privatautonomie ist ein Grundsatz, welcher dem Schweizer ZGB und OR zugrunde liegt. Er besagt, dass es jedermann – innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung – erlaubt sein muss, seine Rechts- und Lebensverhältnisse selbst frei zu regeln.

Die Privatautonomie gilt in allen Belangen, die privater Natur sein. Das bedeutet beispielsweise das jedermann frei entscheiden darf, ob, mit wem und zu welchen Konditionen er oder sie einen Kaufvertrag schliesst. Keine Gültigkeit hat der Grundsatz der Privatautonomie allerdings hinsichtlich öffentlicher Angelegenheiten.

Der Grundsatz der Privatautonomie erlaubt es dem Einzelnen, seine rechtlichen Angelegenheiten sowie seine Lebensverhältnisse nach eigenem Willen zu gestalten. Allerdings endet die Privatautonomie dort, wo durch den Willen des Einzelnen gegen gesetzliche Regelungen oder Wertungen verstossen wird.
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Ein Beitrag unserer juristischen Online-Redaktion

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