Architektenrecht § Rechtslage, Architektenhaftung & mehr
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- Das Wichtigste in Kürze
- Das Architektenrecht befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Architekten, Bauingenieuren und Generalplanern
- Das Architektenrecht setzt sich aus Rechtsvorschriften unterschiedlicher Herkunft zusammen
Rechtslage des Architektenrecht
Unter dem Begriff des Architektenrechts ist die Gesamtheit der Rechtsnormen zu verstehen, die sämtliche Rechte und Pflichten von Architekten, Bauingenieuren und Generalplanern umfassend regeln. Um diese Aufgabe zu erfüllen, wird allerdings nicht auf ein eigenes, festes Gesetzeswerk zurückgegriffen.
Das bedeutet: Architektenrecht ist ein sogenanntes Querschnittgebietsrecht, das auf zahlreiche Rechtsvorschriften aus unterschiedlichen Gesetzestexten zurückgreift. Bestimmungen, aus denen sich das Architektenrecht zusammensetzt, finden sich insbesondere im Schweizerische Obligationenrecht (OR) sowie in den SIA-, KBOB und IPB-Normenwerken.
Folgende Regelungen sind besonders relevant in Zusammenhang mit dem Architektenrecht:
- Regelungen zum einfachen Auftrag (Art. 394 ff.) sowie zu den Werkverträgen (Art. 363 ff.) besonders relevant.
- Das Normenwerk des SIA (des Schweizerische Ingenieur- und Architektenvereins): Obwohl es sich dabei um Regelungen privater Natur handelt, bilden die Normen eine anerkannte Grundlage des Architektenrechts.
- Regelungen der KBOB (Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren): Insbesondere ihre Regelungen zu Architekten- und Ingenieurhonoraren sind anerkannt.
- Regelungen der Interessengemeinschaft privater professioneller Bauherren (IPB)
Bau- und Architektenrecht wirken zusammen auf das Ziel hin, dem Bauherren die Realisierung seiner Bauprojekte zu ermöglichen. Das private Baurecht stellt dabei sicher, dass der Bauherr ein mangelfreies Bauwerk und der Bauunternehmer seinen Werklohn erhält. Möglich wird all das jedoch nur durch das Architektenrecht. Es soll dem Bauherrn nämlich zu einer korrekten Bauplanung sowie Bauüberwachung und dem Architekten zu dem vereinbarten Honorar verhelfen. Ohne die Planungsleistung des Architekten wäre die Umsetzung des Baus dabei nicht möglich.
Bedeutung für Bauherren
Prinzipiell erleichtert das Architektenrecht die Realisierung der Bauprojekte des Bauherrn. Ein konkreter Vertrag wie zum Beispiel der Architektenvertrag zwischen Bauherr und Architekt weist detaillierte Informationen zur geforderten Architektenleistung auf und kann Streitpunkte rund um das Bauprojekt regeln. Baukostenüberschreitungen führen oft zu Konflikten, die ohne klare Regelungen im Vertrag im schlimmsten Fall teure Konsequenzen für den Bauherrn bedeuten. Der Bauherr kann gemäss OR 404 Abs. 1 einen Auftrag jederzeit widerrufen. Im Falle einer unzeitigen Auflösung eines Vertrags
Inhalte des Architektenrechts
Das Architektenrecht beinhaltet Rechten und Pflichten von Architekten, Bauingenieuren und Generalplanern. Zum Inhalt des Architektenrechts gehören vor allem Verträge, die genaue Informationen zur Realisierung des Bauprojektes enthalten. Zu den Pflichten gehören unter anderem Vorschriften für die zu leistende Arbeit. Diese Punkte werden vertraglich genau festgehalten, um Missverständnisse zu verhindern. Inhaltlich klärt das Architektenrecht jedoch auch Arbeitsbedingungen des Architekten. Zu den inhaltlichen Schwerpunkten des Architektenrechts zählen folgende:
- Der Architektenvertrag
- Das Architektenhonorar
- Die Architektenhaftung
- Der Bauingenieurvertrag
- Der Generalplanervertrag
Im Folgenden erfahren Sie mehr zu diesen wichtigen Regelungsschwerpunkten.
Der Architektenvertrag
Bei der Realisierung eines Bauprojekts übernimmt der Architekt die Planung des zu erstellenden Bauwerks. Zu diesem Zweck wird zwischen dem Bauherrn und dem Architekten ein Architektenvertrag geschlossen. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen des OR zu den Werkverträgen (Art. 363 ff.) oder zu den einfachen Aufträgen (394 ff.) anwendbar und werden so Teil des Architektenrechts. Der Architektenvertrag regelt insbesondere, welche Rechte und Pflichten beiden Parteien während der vertraglichen Beziehung zustehen sollen.
Ausserdem wird im Rahmen des Vertrags die geschuldete Architektenleistung sowie das Architektenhonorar festgelegt. Der Architektenvertrag kann theoretisch mündlich geschlossen werden. In der Praxis ziehen die Parteien – auch aus Beweisgründen – meistens aber die Schriftform vor. Wichtig zu wissen ist ausserdem: Meist handelt es sich bei der aus dem Architektenvertrag geschuldete Leistung um die Planung eines neuen Bauwerks. Allerdings muss das nicht der Fall sein. Vielmehr kann der Vertrag einen Architekten auch zur Objektüberwachung verpflichten. Ist das der Fall, überwacht der Architekt, dass eine bereits vorhandene Planung korrekt am Bau verwirklicht wird.
Die wichtigsten Regelungen im Architektenvertrag sind also folgende:
- Architektenbeauftragung
- geschuldete Architektenleistung
- Grundleistungen
- Zusatzleistungen
- Architektenhonorar
Das Architektenhonorar
Üblicherweise wird das für bestimmte Leistungen geschuldete Architektenhonorar zwischen den Parteien vertraglich frei vereinbart. Sollten jedoch keine oder nur unzureichende Vereinbarungen getroffen worden sein, gibt das Architektenrecht Hilfestellung zur Bemessung des Architektenhonorars. Um die im Einzelfall geschuldete Honorar zu ermitteln, können die Art. 394 Abs. 3 oder 374 OR herangezogen werden.
Die Architektenhaftung
Auch die Architektenhaftung ist Gegenstand des Architektenrechts. Im Rahmen der Architektenhaftung wird festgelegt, wann der Architekt seine Pflichten gegenüber dem Bauherrn verletzt hat und welche Folgen sich aus der Pflichtverletzung ergeben. Zu den Pflichten des Architekten gehört es insbesondere, die vertraglich vereinbarten Leistungen mängelfrei, pünktlich und zum vereinbarten Preis zu erbringen. Darüber hinaus kann vereinbart werden, dass der Architekt noch weitere Pflichten zu erfüllen oder Leistungen zu erbringen hat.
Die Voraussetzungen für die Architektenhaftung sind folgende:
- Vertragsverletzung
- Schaden
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Verschulden
Das Architektenrecht regelt in diesem Zusammenhang insbesondere, wann der Architekt seine Leistung mangelfrei erbracht hat. Ausserdem legt es fest, welche Folgen (z.B. Schadenersatzpflicht, Genugtuung oder Honorarminderung) eine fahrlässige, grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Architekten haben soll.
Der Bauingenieur Vertrag
Obwohl Bauingenieur und Architekt unterschiedliche Leistungen rund um ein Bauvorhaben erbringen, sind auch Bauingenieur Verträge vom Architektenrecht erfasst. Durch den Bauingenieur Vertrag verpflichtet sich der Bauingenieur dazu, überwiegend technisch-funktionale Planungs- und Projektierungsleistungen zu erbringen oder die Projekt- und Bauleitung in diesem Bereich zu übernehmen. Je nachdem, ob das vereinbarte Tätigwerden den Charakter eines Auftrags oder eines Werkvertrags hat, sind die Art. 363 ff. oder 394 ff. OR die relevantesten Rechtsnormen.
Handelt es sich um einen Auftrag, schuldet der Beauftragte lediglich ein den Vereinbarungen entsprechendes Tätigwerden. Bei einem Werkvertrag schuldet er hingegen einen konkreten (Werk-)Erfolg.
Der Generalplanervertrag
Auch Generalplanerverträge gehören zum Regelungsbereich des Architektenrechts. Inhaltlich behandeln Generalplanerverträge das interdisziplinäre Tätigwerden von Architekten, Bauingenieuren und weiteren Spezialisten im Rahmen eines Generalplaner-Teams. Die Planergemeinschaft übernimmt dabei sämtliche Projektierungs-, Planungs- und Überwachungsarbeiten rund um ein Bauvorhaben.
Wie kann ein Anwalt Sie beim Thema Architektenrecht unterstützen?
Läuft die Umsetzung eines Bauvorhabens nicht nach Plan, weil es zu Fehlern bei der Bauplanung oder Bauaufsicht durch den Architekten gekommen ist, können erhebliche Schäden entstehen. Oft können sich ausserdem weitreichende Folgen für das Bauprojekt insgesamt ergeben. In dieser Situation ist es für Bauherren besonders wichtig, ihre Rechte im Falle von mangelhafter Planungsleistung mithilfe eines Anwalts für Bau- und Planungsrecht wahrzunehmen.
Darüber hinaus kann ein auf das Architektenrecht spezialisierter Anwalt Bauherren und Architekten aber auch baubegleitend oder bereits vor Abschluss des Architektenvertrags weiterhelfen. Etwa die Ausarbeitung eines individuellen, auf den Einzelfall zugeschnittenen Architektenvertrags ist mit anwaltlicher Hilfe möglich. Insgesamt umfassen die Leistungen eines auf den Architektenrecht spezialisierten Anwalts die aussergerichtlich sowie gerichtlich Vertretung von Bauherren, Architekten oder Bauingenieuren.
FAQ: Architektenrecht
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